AGB:
Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die vorliegenden allgemeinen Mietvertragsbedingungen von der Geschwandtner + Felgemacher Mietservice für Dachgeräte & Ausrüstung GmbH, im Folgenden Vermieter genannt, gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Bauaufzügen, Werkzeugen, Kräne, Arbeitsbühnen, Liften und sonstigen Geräten; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widerspro-chen.
2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen, wenn sie schriftlich im Mietvertrag erfasst werden.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
6. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
7. Ist der Mieter ein Verbraucher (Privatperson), so treten die Ergänzungen in der Anlage A in Kraft.
Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
1.Der Mieter berechtigt mit Absichtserklärung zu einer Miete vor Vertragsabschluss den Vermieter zur Einholung einer angemessenen Wirtschaftsauskunft.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, ins-besondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich
Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und ggfls. vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das
Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
Haftungsbegrenzung des Vermieters
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrläs- sigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene oder wenn vereinbart auch vollständige Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. entfällt
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
Dem Mieter ist es möglich den vereinbarten Mietzins und ggfls. die Kaution vor Mietbeginn nach Rechnungsvorlage des Vermieters in Bar oder per Kontozahlung zu entrichten. Die Barzahlung wird dem Mieter auf der Rechnung mit Unterschrift bestätigt. Die Kaution kann teilweise oder ganz unter der im Folgenden Ziffern 8,9,12,13,14 und 15 beschriebenen Fällen einbehalten oder verrechnet werden.
Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzu- führen;
c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Bedingungen für die Versicherung der Mietsache
Bei durch den Mieter verschuldeten Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
Der Vermieter schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2012) ab.
Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
Der Mieter verpflichtet sich für sonstige Haftpflichtrisiken im Mietzeitraum zu versichern. Andernfalls haftet der Mieter für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an allen Personen und Gebäuden die nicht Mietgegenstand sind.
Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfol-gend Ziffer 9.6. ausgeschlossen.
Der Eigenanteil des Mieters beträgt in der Regel 10 % des ursprünglichen Anschaffungswertes des Gegenstandes, je Schadenfall.
Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2012 geht.
Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache. Eine darüberhinausgehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.
Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose nicht nachkommt. Dies ist Insbesondere im Schadensfall die unverzügliche schriftliche Benachrichtigung des Umfangs, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses. Bei Diebstahl, Beschädigung durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist dem Vermieter schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenann-ten Mitwirkungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Diebstahl, Unterschlagung
Abweichend vorstehender Ziffer 9.6. beträgt der Eigenanteil des Mieters bei Diebstahlschäden 20% vom Neuwert des Mietgegenstands. Dies gilt ebenso für Diebstahlschäden für einzelne Teile des Mietgegenstands. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2012 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden.
Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und dem Vermieter einen ent-sprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 10.1 für die Mietsache abgeschlossen hätte.
Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.
Der Mieter erklärt vorab, dass der Vermieter, für den Fall, dass es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherter Ansprüche aus dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erfor-derlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, Geräte mit Verbrennungsmotor in vollge-tanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt der Vermieter dem Mieter die Kosten in Rechnung.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
Soweit der Mieter von dem Serviceangebot der Vermieters Gebrauch macht, den Mietgegenstand außerhalb der Geschäftszeiten auf das Firmengelände zurückzubringen, sind sich die Parteien einig, dass eine Rücknahme erst am nächsten folgenden Arbeitstag des Vermieters als erfolgt gilt. Die Gefahr der/die Haftung für Beschädigungen/Entwendungen bis dahin trägt der Mieter.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlas-senen Instandsetzungsarbeiten.
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 13.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.